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Sonstige Wertermittlungsdaten

Eine weitere wichtige Aufgabe der Gutachterausschüsse ist die Ableitung der sogenannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 BauGB).

Für die Grundstückswertermittlung sind vor allem folgende Daten erforderlich:

  • Kapitalisierungszinssätze (Liegenschaftszinssätze)
  • Faktoren zur Anpassung der Sachwerte (Sachwertfaktoren)
  • Umrechnungskoeffizienten
  • Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (Gebäudefaktor und Ertragsfaktor)
  • Indexreihen

 

Diese Daten geben Aufschlüsse über Wertzusammenhänge und erhöhen die Transparenz des Grundstücksmarktes. Sie sind Voraussetzung für eine sachgerechte Grundstücksbewertung und unverzichtbar für die Erstellung von Verkehrswertgutachten.

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.

Unter einem Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) versteht man einen Korrekturfaktor, der im Sachwertverfahren zur Anwendung kommt, wenn der vorläufig ermittelte Sachwert noch nicht dem Verkehrswert, d.h. dem Marktwert der Immobilie, entspricht (Herstellung des Marktbezugs).

Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, werden mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten erfasst.

Vergleichsfaktoren sind auf eine geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor), oder auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) bezogen. Der Ertragsfaktor gibt das Verhältnis von Kaufpreis zum Jahresrohertrag wieder und dient einer überschlägigen Ermittlung des Ertragswertes.

Mit Hilfe von Indexreihen werden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst. Sie bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraumes zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben.

Auskünfte zu sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten erteilen die örtlich zuständigen Gutachterausschüsse.